Pirmasens verlängert Zuzugssperre für bestimmte Flüchtlingsgruppen
Die für Pirmasens seit Februar 2025 geltende Zuzugssperre wird verlängert. Das Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr hält den Erlass an die kommunalen Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz sowie an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier aufrecht. Ein Zuzug des betroffenen Personenkreises nach Pirmasens ist damit grundsätzlich nur noch in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich.
Die Stadt Pirmasens hatte sich für eine Fortführung der Regelung eingesetzt. Als Hintergrund nennt die Mitteilung die weiterhin hohe Belastung der örtlichen Integrationsstrukturen, vor allem in der Kinderbetreuung, an Schulen, bei der Sprachförderung, in der sozialen Beratung und beim Wohnraum. Die Zuzugssperre soll zusätzliche Zuzüge im Rahmen der sogenannten Sekundärmigration begrenzen und den vorhandenen Strukturen mehr Spielraum für die Integrationsarbeit geben.
Oberbürgermeister Markus Zwick begrüßte die Verlängerung. Er erklärte: "Ich freue mich, dass die Zuzugssperre für Pirmasens verlängert wird. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die Regelung dazu beiträgt, unsere Integrationsstrukturen zu entlasten und ihnen die notwendige Zeit zu verschaffen. Wir haben dadurch eine wichtige Verschnaufpause gewonnen. Gleichzeitig bleibt die Situation in vielen Bereichen angespannt. Deshalb ist es richtig, die Entwicklung weiter aufmerksam zu beobachten. Unser Ziel bleibt eine Integration, die den Menschen gerecht wird und zugleich unsere Stadtgesellschaft und die vorhandenen Strukturen nicht überfordert."
Regelung gilt weiter bis zur nächsten Prüfung
Die Zuzugssperre gilt seit dem 1. Februar 2025. Sie betrifft unter anderem anerkannte Asylberechtigte, Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft, subsidiär Schutzberechtigte sowie bestimmte Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach den Paragrafen 22, 23, 24 Absatz 1 und 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. In den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen bleibt ein Zuzug nach Pirmasens möglich.
Eine erneute Bewertung der Lage ist für das Jahr 2027 vorgesehen. Dann soll geprüft werden, wie sich die Zuzugsentwicklung und die Belastung der kommunalen Integrationsstrukturen entwickelt haben und ob die Voraussetzungen für eine Fortführung der Regelung weiter vorliegen. Bereits im September 2024 hatte die Stadt die Einrichtung einer entsprechenden Zuzugssperre beantragt; das Land Rheinland-Pfalz erließ die Regelung zum 1. Februar 2025.
Einordnung der Zuzugssperre
In der Mitteilung wird die Zuzugssperre auch als negative Wohnsitzauflage bezeichnet. Sie ist von einer allgemeinen Wohnsitzauflage zu unterscheiden. Die Zuzugssperre verhindert den Zuzug von anerkannten Asylsuchenden und subsidiär geschützten Flüchtlingen in eine Stadt oder einen Landkreis, um auf starke Wanderungsbewegungen und die Bildung segmentierter Teilgesellschaften zu reagieren, die die Integration erschweren. Eine allgemeine Wohnsitzauflage beschränkt dagegen die Freizügigkeit aller anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie subsidiär geschützten Flüchtlinge für einen definierten Zeitraum. Beide Auflagen können nur auf einer soliden Datenbasis, nach klaren Kriterien und in Absprache mit den Kommunen erfolgen.
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