Kontrollen zum motorisierten Zweiradverkehr im Landkreis Bad Dürkheim
Feststellungen unberechtigter Befahrungen im „Elmsteiner Tal“ sowie Verstöße bei Kontrollen in Weidenthal und an der L522 bei Herxheim am Berg und Weisenheim am Berg
Die Polizeidirektion Neustadt hat am Samstag, 29.08.2026, gemeinsam mit Kräften der Polizeidirektion Ludwigshafen den motorisierten Zweiradverkehr im Landkreis Bad Dürkheim kontrolliert. Die Maßnahmen fanden bei bedecktem und teils wechselhaftem Wetter an verschiedenen Orten statt.
Kontrollen im Elmsteiner Tal
Am Nachmittag überwachten die Einsatzkräfte die jährliche Streckensperrung für Motorräder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auf der L499 im sogenannten „Elmsteiner Tal“. Der kontrollierte Zeitraum umfasst laut Mitteilung die Zeit vom 01.04.2026 bis 31.10.2026.
Innerhalb von zwei Stunden stellten die Beamtinnen und Beamten sechs Motorradfahrende fest, die den Streckenabschnitt unberechtigt befuhren. Gegen sie wurden entsprechende Verwarnungsverfahren eingeleitet. Zudem wurden die Betroffenen aus dem Tal geleitet.
Kontrollen in Weidenthal
In der Ortslage Weidenthal führte die Polizei allgemeine Verkehrskontrollen mit dem Schwerpunkt auf dem motorisierten Zweiradverkehr durch.
Überwachung an der L522 bei Herxheim am Berg und Weisenheim am Berg
Am Abend wurde auf dem Streckenabschnitt der L522 zwischen Herxheim am Berg und Weisenheim am Berg kontrolliert. Anlass waren zuvor eingegangene Bürgerbeschwerden über Lärmbelästigungen durch Motorradfahrende.
Innerhalb einer Stunde wurden vier Kradfahrende auf dem Streckenabschnitt festgestellt. Fahrzeuglärm konnte am Einsatztag nicht vernommen werden.
Ein weiterer Verstoß bei insgesamt 26 kontrollierten Fahrzeugen
Bei insgesamt 26 kontrollierten Fahrzeugen wurde neben den Verstößen gegen die Streckensperrung in einem Fall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Nach Angaben der Polizei waren an einem Motorrad sicherheitsrelevante Bauteile technisch verändert worden, ohne dass der Fahrer dafür Zulässigkeitsnachweise vorlegen konnte. Die Betriebserlaubnis des Motorrades war damit erloschen.
Außerdem trug der Motorradfahrende keinen geeigneten Schutzhelm. Dem Fahrer und seinem Motorrad wurde die Weiterfahrt untersagt.
Weitere Verkehrskontrollen mit dem Schwerpunkt auf dem motorisierten Zweiradverkehr sollen folgen.
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