Kaiserslautern untersagt vorübergehend die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern
Die Maßnahme gilt im Stadtgebiet bis zum 30. September 2026; Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Vorübergehende Beschränkung der Wasserentnahme
Die Stadtverwaltung Kaiserslautern untersagt vorübergehend die Entnahme von Wasser aus natürlichen oberirdischen Fließgewässern im gesamten Stadtgebiet. Betroffen ist auch die Lauter bis zur Einmündung des Eselsbachs. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2026.
Als zuständige Untere Wasserbehörde begründet die Stadt die Maßnahme mit seit Wochen anhaltend hohen Temperaturen und ausbleibenden Regenfällen. Dadurch wiesen die Gewässer sehr niedrige Wasserstände auf. Eine Verbesserung sei derzeit nicht absehbar.
Welche Gewässer betroffen sind
Die Untersagung gilt für die genannten natürlichen oberirdischen Fließgewässer, also Gewässer 3. Ordnung, im Gebiet der Stadt Kaiserslautern. Dazu zählt auch die Lauter bis zur Einmündung des Eselsbachs.
Ziel der Maßnahme
Nach Angaben der Stadt droht bei weiterhin unkontrollierter Wasserentnahme ein weiteres Absinken der ohnehin niedrigen Wasserstände. Dies könne zu hohen Wassertemperaturen und einem geringeren Sauerstoffgehalt führen. Davon wären die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und an den Ufern betroffen.
Die vorübergehende Beschränkung soll dem entgegenwirken und den besonderen Naturcharakter der Bäche einschließlich der Uferstreifen schützen und erhalten.
Wer die Regelung beachten muss
Die Untersagung betrifft auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie Anliegerinnen und Anlieger, die an eines der jeweiligen Gewässer angrenzen.
Die Stadt verweist darauf, dass der Gemeingebrauch von Gewässern gemäß Wasserhaushaltsgesetz nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit eingeschränkt werden kann.
Ausnahmen und mögliche Folgen bei Verstößen
Von der Allgemeinverfügung derzeit nicht betroffen sind Erlaubnisse zur Wasserentnahme, die durch Genehmigungsbescheid der Stadtverwaltung Kaiserslautern erteilt wurden.
Zuwiderhandlungen gegen die Regelung können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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